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Berufe in der Versicherungswirtschaft
Erfahren Sie hier, wer Ihnen am Besten durch den Versicherungsdschungel hilft.
 

 

Versicherungen haben in Laufe der Jahre unglaublich an Bedeutung gewonnen, diese Verantwortung hat auch der Gesetzgeber erkannt und eine Vermittlerordnung eingeführt. Der Versicherungsberater muss sich vor dem ersten Gespräch mit der Erstinformation ausweisen, in dieser Erstinformation müssen Enthalten sein: Die Kontaktdaten des Vermittler, die Art der Zulassung, die Zulassungsnummer, die zuständige Behörde, Schlichtungsstellen, Vermögensschadenhaftpflicht.

Gebundene Versicherungsvermittler (Zulassung nach § 34 d Abs. 4 GewO)

Der gebundene Versicherungsvermittler ist ständig damit beschäftigt, Versicherungsverträge für das Unternehmen zu vermitteln, für das er tätig ist. Der gebundene Vermittler einer Gesellschaft hat den Vorteil, dass er in der Versicherungsverträgen, die er vermittelt, ein sehr tiefgehendes Wissen hat. Doch ist er an das Angebot gebunden, was die Gesellschaft zur Verfügung stellt. Andere gebundene Vermittler finden sich in Mehrfachagenturen. Hier werden oft für bestimmte Zielgruppen Versicherungskonzepte von unterschiedlichen Gesellschaften zusammengestellt. Hier sind die Vermittler auch an die Weisungen der Unternehmensführung gebunden und haben nur geringe Einblicke in den Markt. Die Gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit sind im § 84 HGB geregelt.


Versicherungsmakler (Zulassung nach § 34 d Abs. 1 GewO)

Der Versicherungsmakler ist an keine Gesellschaft gebunden, er tritt als treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ein und hat seine Interessen bei Versicherungsgesellschaften zu vertreten. Er muss den Kunden nach seinen Wünschen, Bedürfnissen und Zielen fragen und für die individuellen Lebensumstände ein Versicherungskonzept erstellen. Dazu bedient sich der Makler den Anbindungen an Versicherungspools, über die er Anträge einreicht. Über den Versicherungspool stehen sogenannte Maklerbetreuer zur Verfügung, die dem Makler für die bestimmten Versicherungstarife die notwendigen Informationen geben. Die gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit sind im § 93 HGB geregelt.

 
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